Der Freundeskreis dient ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten, gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO. Für Spenden und Mitgliedsbeiträge ab 100,00 € können wir die sog. Zuwendungsbestätigungen (§ 50 Abs. 1 EStDV) ausstellen, die dann bei der Steuererklärung abgesetzt werden können. Spenden und Beiträge bis 100,00 € können durch den Kontoauszug geltend gemacht werden.

 

Vorstand des Freundeskreises:

(alphabetisch)

 

 Beate Cordes ( Facebook)

Dr. Christopher Dölle
Herr Ehlers

Heiner Lüschen (Kassenwart | MV)
Frank Siemers


Satzung

§ 1  NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis des Max-Planck-Gymnasiums". Der Verein hat seinen Sitz in Delmenhorst¸ er wird nicht in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 GEGENSTAND
Der Freundeskreis des Max-Planck-Gymnasiums Delmenhorst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, die Arbeit des  Max-Planck-Gymnasiums materiell und ideell zu fördern.


§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder des Vereins können Schüler, mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters, Eltern der Schüler und ehemalige Schüler, Lehrer, juristische Personen und sonstige Freunde und Förderer der Schule sein. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen schriftlich erfolgen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt, wenn es auch nach Mahnung oder nach Widerspruchs der Beitragslastschrift seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt, wenn es der Speicherung seiner für die Mitgliederverwaltung des Vereins notwendigen Daten widerspricht oder wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes.


§ 4 FINANZEN
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen. Jedes Mitglied hat Beiträge zu leisten. Der Beitrag für Schüler und für andere Personen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Es ist jedem Mitglied überlassen, höhere Beiträge zu entrichten. Das Vereinsvermögen wird dem Vorstand zur treuhänderischen Verwaltung übertragen. Das Vereinsvermögen darf nur zur Förderung des Vereinszwecks (§ 2) verwendet werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 ORGANE
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 
§ 6 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Personen. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand legt intern die Verteilung der Aufgaben, u.a. den anfallenden Schriftwechsel sowie die Verwaltung des Mitgliederverzeichnisses, die Kassenführung und den Beitragseinzug fest. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der vorhandenen Gelder und sonstigen Sachwerte sowie über etwa erforderliche Sammlungen. Der Vorstand wird durch ein Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vereinskasse wird durch das dafür beauftragte Vorstandsmitglied geführt. Die Kassenführung wird einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt werden, geprüft. Ein Vorstandsmitglied hat die Niederschriften von Sitzungen und Versammlungen anzufertigen. Der Vorstand kann einen Beirat bestellen, der ihn in der Arbeit berät und unterstützt.


§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Vorstand hat mindestens jährlich eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen und den Mitgliedern einen Bericht vorzulegen. Weitere Mitgliederversammlungen finden auf Antrag statt. Zu den Versammlungen hat der Vorstand die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch 'Brief oder über die dem Freundeskreis mitgeteilte Emailadresse oder durch Einrücken in eine in Delmenhorst erscheinende Tageszeitung zu laden. Erfolgt die Einladung durch Brief, kann er den Mitgliedern, deren Kinder Schüler/innen des Max-Planck-Gymnasiums sind, durch diese zugestellt werden. In der Ladung ist die Tagesordnung anzugeben.

Auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung können stehen:
a) die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) die Entlastung des Vorstandes und
c) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
Anträge auf Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Bei ordnungsgemäßer Ladung nach Satz 3 und 4 ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; für eine Satzungsänderung ist jedoch eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.


§ 8 LIQUIDATION
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der gültigen , abgegebenen Stimmen notwendig. Das Vermögen des Vereins geht bei seiner Auflösung sowie bei Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes in den Besitz der Schule über und darf nur für Zwecke des  Max-Planck-Gymnasiums genutzt werden.

 
Delmenhorst, den 23. September 2021